TC Wegberg - Satzung

( Fassung vom 18.3.2018, geändert 12.4.2026)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft

(1) Der Verein führt den Namen Tennisclub Wegberg.
(2) Er ist in das Vereinsregister unter der Nr.3927 eingetragen worden. Mit Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.
(3) Die Vereinsfarben sind blau-weiß.
(4) Sitz des Vereins ist Wegberg.
(5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(6) Der Verein ist Mitglied des Tennisverband Mittelrhein e.V. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Tennisverband Mittelrhein e.V. vermittelt. Der Verein kann auch Mitgliedschaften in anderen Verbänden begründen, wenn dies für neue Sportarten erforderlich ist.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports.
(2) Der Zweck des Vereins wird verwirklicht durch die Ausübung der Sportarten Tennis und Padel.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Tennisverband Mittelrhein e.V., den betroffenen Sportfachverbänden sowie dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.

§ 3 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

(1) Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter aufgrund Beschluss des Vorstandes im Rahmen der finanziellen, steuerlichen und rechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen – auch pauschalierten – Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
(3) In dem in Abs. 2 genannten Rahmen ist der Vorstand auch ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen und/oder zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle hauptamtlich Beschäftigte anzustellen. Im Übrigen haben Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind; der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung unter Nachweis mittels prüffähiger Belege und Aufstellungen geltend gemacht werden.
(4) Weitere Einzelheiten können in einer Finanzordnung des Vereins geregelt werden, die von der Mitgliederversammlung zu erlassen und zu ändern ist.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen durch deren Erlöschen, Austritt oder Ausschluss.
(4) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist nur mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines Kalenderjahres zulässig.
(5) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder wenn es mit mindestens einem Jahresbeitrag mit mehr als sechs Monaten in Verzug ist. Über einen Ausschluss
entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss wegen Zahlungsverzuges ist mit einer Frist von drei Monaten schriftlich anzudrohen, im Übrigen ist dem Auszuschließenden vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(6) Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss aus dem Verein kann die betroffene Person binnen eines Monats nach Zugang der Entscheidung Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Die Beschwerde gegen den Ausschluss hat aufschiebende Wirkung.
(7) Die Mitgliederversammlung kann jede natürliche und juristische Person, die sich besonders um den Verein verdient gemacht hat, zum Ehrenmitglied ernennen.

§ 5 Fördernde Mitgliedschaft

(1) Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein ideell und finanziell, ohne aktiv am Sportbetrieb teilzunehmen.
(2) Fördernde Mitglieder haben kein allgemeines Spielrecht. Sie können jedoch gemäß der jeweils geltenden Gastspielregelung als Gäste spielen.
(3) Fördernde Mitglieder sind nicht stimmberechtigt, dürfen jedoch als Gäste an der Jahreshauptversammlung teilnehmen.
(4) Die Aufnahme als förderndes Mitglied erfolgt durch Antrag an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. Die Beitragshöhe wird durch die Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung festgelegt.
(5) Eine aktive Mitgliedschaft kann während der laufenden Saison nicht in eine fördernde Mitgliedschaft umgewandelt werden. Es gelten die gleichen Fristen und Regelungen wie bei einer Kündigung der aktiven Mitgliedschaft.

§ 6 Beiträge

(1) Von den Mitgliedern wird ein Geldbetrag als regelmäßiger Jahresbeitrag erhoben. Über dessen Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
(2) Ehrenmitglieder haben keine Beiträge zu leisten.
(3) Einzelheiten, insbesondere die Höhe der Beiträge, regelt eine Beitragsordnung, die durch die Mitgliederversammlung erlassen und geändert wird.

§ 7 Organe des Vereines

Organe des Vereines sind:

  • der Vorstand,
  • die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstands im Sinne des § 26 BGB vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können die Vorstandsmitglieder oder einzelne von ihnen von den Beschränkungen des § 181 BGB ganz oder teilweise befreit werden.
(2) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB sowie dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Sportwart sowie dem Jugendwart Der erweiterte Vorstand ist nicht Vorstand im Sinne des Gesetzes (§ 26 BGB) Er nimmt lediglich die Funktionen wahr, die ihm nach der Satzung innerhalb des Vereins übertragen sind.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur erfolgreichen Neuwahl des Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsdauer aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied bestellen.
(4) Dem Vorstand können nur Vereinsmitglieder angehören. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist zulässig.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch gegenwärtige Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:


(a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
(b) Einberufung der Mitgliederversammlung,
(c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
(d) Verwaltung des Vereinsvermögens und Buchführung,
(e) Erstellung der Jahreshaushaltspläne und der Jahresberichte,
(f) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen oder auf schriftlichem Wege.
(2) Vorstandssitzungen sind vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden in Textform oder (fern–)mündlich unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von einer Woche einzuberufen. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Sitzungsleiter ist der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Im Übrigen wird der Sitzungsleiter aus der Mitte der anwesenden Vorstandsmitglieder gewählt.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Die Beschlussfähigkeit des Vorstandes setzt nicht voraus, dass sämtliche Vorstandsämter besetzt sind.
(4) Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das Ort und Zeit der Sitzung, Namen der Teilnehmer, gefasste Beschlüsse und Abstimmungsergebnis enthalten soll. Das Protokoll dient Beweiszwecken.
(5) Ein Vorstandsbeschluss kann außerhalb einer Sitzung, mündlich, schriftlich, per E-Mail oder auf anderem Wege der elektronischen Kommunikation gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der Beschlussfassung erklären.

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig.


(a) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
(b) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung,
(c) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
(d) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages, Verabschiedung und Änderung der Beitragsordnung
(e) Beschlussfassung über Beschwerden gegen die Ablehnung einescAufnahmeantrags und gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands,
(f) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
(g) Genehmigung des Haushaltsplanes und Entgegennahme des Jahresberichts und sonstiger Berichte des Vorstands,
(h) Entlastung des Vorstands.


(2) Einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal eines Jahres, findet die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins statt. Weitere (außerordentliche) Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt wird.
(3) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Protokollführer ist der Schriftführer, bei dessen Verhinderung bestimmt die Versammlung den Protokollführer. Das Protokoll soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person von Versammlungsleiter und Protokollführer, die Tagesordnung sowie die gefassten Beschlüsse samt Art der Abstimmung und Abstimmungsergebnissen enthalten.

§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die letzte vom Mitglied schriftlich bekanntgegebene Adresse unter Angabe der Tagesordnung. Mitglieder, die dem Verein eine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, können auch elektronisch durch Übermittlung einer E-Mail an die zuletzt in Textform mitgeteilte E-Mail-Adresse geladen werden, wenn das Mitglied nicht in Textform anderes mitgeteilt hat. Die Ladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.
(2) Jedes Mitglied kann beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Geht ein solcher Antrag spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand ein, ist die Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung entsprechend zu ergänzen. Geht er später ein oder wird er erst in der Mitgliederversammlung gestellt, beschließt die Mitgliederversammlung über die Zulassung.

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig, wenn die Einberufung gem. § 12 Abs. 1 ordnungsgemäß erfolgt ist.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch der 2. Vorsitzende verhindert, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter aus dem Kreis der Vereinsmitglieder. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem anderen Vereinsmitglied oder einem Wahlausschuss übertragen werden.
(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige (Ehren–)Mitglied eine Stimme. Minderjährige Mitglieder sind bei der Wahl des Jugendwarts stimmberechtigt. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens ein Viertel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
(4) Soweit in gegenwärtiger Satzung nicht ausdrücklich anders bestimmt, fasst die Mitgliederversammlung Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen ist jedoch erforderlich für:


(a) die Änderung der Satzung,
(b) die Auflösung des Vereins,
(c) die Zulassung von nachträglichen Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung.


(6) Für Wahlen gelten die Bestimmungen über die Beschlussfassung entsprechend. Der Versammlungsleiter kann dabei bestimmen, dass über mehrere zu wählende Ämter in einem Wahlgang abgestimmt wird. Erreicht kein Kandidat eine einfache Mehrheit, so ist die Wahl zu wiederholen. Erreicht auch nach mindestens drei Wahlgängen kein Kandidat eine Mehrheit, kann der Versammlungsleiter bestimmen, dass das Los entscheidet.

§ 14 Abteilungen

(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten können vom Vorstand mit Genehmigung der Mitgliederversammlung rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse der Vorstandsversammlung das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.
(2) Die Mitgliederversammlung wählen eine Abteilungsleitung auf die Dauer von zwei Jahren. Die Satzung des Vereins gilt für die Abteilungen entsprechend.
(3) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

§ 15 Kassenführung

(1) Der Kassierer hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.
(2) Die Jahresrechnung wird von zwei Kassenprüfern geprüft, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Für deren Wahl, Wählbarkeit und Amtsdauer gelten die Bestimmungen für Vorstandsmitglieder entsprechend. Die geprüfte Jahresrechnung ist der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

§ 16 Haftung

(1) Ehrenamtlich Tätige und Amtsträger, deren Vergütung 840,00 EUR im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 17 Datenschutz

(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Tennisverband Mittelrhein e.V. und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigem Sportfachverband ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital
gespeichert: Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse, Geburtsdatum, Bankverbindung etc. Die Zustimmung zur digitalen Erfassung der Daten erfolgt durch die Mitglieder mit Unterzeichnung der Beitrittserklärung, in der auf diese Zustimmung gesondert hinzuweisen ist.
(2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
(3) Als Mitglied des Tennisverband Mittelrhein e.V. ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den Tennisverband Mittelrhein e.V. zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des Tennisverband Mittelrhein e.V. Dem zuständigen Sportfachverband, werden die für dessen Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.
(4) Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann der Vorstand Mitgliedern auf deren Verlangen unter Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren, wenn diese schriftlich versichern, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.
(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.

§ 18 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Wegberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(3) Liquidatoren sind der 1. Vorsitzende und der Kassierer als je einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren, soweit die Versammlung nichts anderes beschließt.

Tennisclub Wegberg e.V. - Forst 14 b (an der Ophover Mühle) - 41844 Wegberg

Tel: (0155) 61702746 (Clubhaus) - E-Mail: [email protected]

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